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Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.
Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:
Weiters mit Abweichungen auch für:
Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Ausführliche Informationen zum Thema "Selbstständigkeit und Schwangerschaft (→ USP)" finden sich auf USP.gv.at.
Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.
Mutterschutzgesetz (MSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Gemeinde JungholzJungholz 55 6691 Jungholz
T: +43 5676 8121F: +43 5676 81212gemeinde@jungholz.gv.at